_
zur Startseite

Thmenübersicht




was uns bewegt <  Thema im Januar 2006


Kommentar zum Thema " Lohn / Sozialdumping und illegale Beschäftigung "
Pflichten öffentlicher Auftraggeber
von
Bernd Fiedler / April 2006
Öffentliche Auftraggeber leisten in der Bundesrepublik Deutschland einen ganz wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Stabilität kleiner und mittlerer Unternehmen im Baugewerbe; somit hängen von der ordentlichen Vergabe und Umsetzung öffentlicher Aufträge eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen ab.
Es kann und darf nicht sein, dass aufgrund der finanziellen Probleme der öffentlichen Hand bewusst auf eine umfassende Kalkulationskontrolle vor der Auftragsvergabe und während der Baumaßnahme verzichtet und somit die Auftragsvergabe an rechtstreue Unternehmen verhindert wird. Der öffentliche Auftraggeber und dessen Vertreter haben die zwingende und moralische Pflicht, Ausschreibungen von Bauleistungen und anderen Gewerben breit gefächert und fachbezogen auszuschreiben und zu vergeben.Rechtsuntreue Unternehmen, Anbieter von illegalen Leistungen und Unternehmen, die sich nicht an die Tariftreueverträge und den damit verbundenen Mindestlohn für das Baugewerbe halten, sind ohne jede Rücksicht von der Auftragsvergabe und Durchführung auszuschließen. Die Tariftreue gilt selbstverständlich und ohne jeden Zweifel für die Zeitdauer der gesamten Baumaßnahme und alle beteiligten Haupt - und Nachunternehmer.Jeder Bauherr und dessen Bevollmächtigte, die mit öffentlichen Mitteln Bauvorhaben finanzieren, haben eine Vorbildfunktion bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit, Verhinderung von illegaler Beschäftigung und Lohndumping. Durch Missachtung der zuvor aufgezählten Pflichten entsteht ein massiver und nicht hinnehmbarer Schaden der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, und dies widerspricht jeglichen wirtschafts - und arbeitsmarktpolitischen Grundsätzen.


Nachfolgend eine Übersicht über den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestlohn für das Baugewerbe.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten für Arbeiten auf allen Baustellen für Arbeitnehmer Mindestlöhne. Diese Mindestlöhne hat jeder Arbeitgeber zu zahlen, auch die wenn sie aus der Arbeitgeber aus dem Ausland stammt. Es wird in zwei Lohngruppen unterschieden, die abhängig sind von den Tätigkeitsmerkmalen und Qualifikationen der Beschäftigten. Die Lohngruppe 1 ist für einfache und ungelernte Arbeiten gedacht, Facharbeiten und qualifizierte Tätigkeiten werden mit der Lohngruppe 2 vergütet.

Die Brutto - Mindestlöhne betragen je Stunde:

Lohn -

gruppen

bis zum

31.08.06

ab dem 01.09.06

ab dem 01.09.07

Tarifbereich


1

10,20 €

10,30 €

10,40 €

alte Länder + Berlin

2

12,30 €

12,40 €

12,50 €

alte Länder + Berlin

1

8,80 €

8,90 €

9,00 €

neue Länder

2

9,80 €

9,80 €

9,80 €

neue Länder

gültig
für folgende Arbeitsgruppen: Brunnenbau, Dämm-, Estrich-, Fertigbau-, Fliesen-, Hochbau-, Holzschutz-, Maurer-, Straßenbau-, Trocken- und Montage-, Zimmererarbeiten sowie Einbau von genormten Baufertigteilen, Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen.

Der in der Tabelle aufgeführte Mindestlohn ist für jede Arbeitsstunde zu zahlen, einschließlich aller Überstunden. Von diesem Bruttolohn dürfen lediglich Steuern und Sozialversicherungs- beiträge ab gezogen werden. Auf keinen Fall dürfen vom gesetzlichem Mindestlohn Kosten Unterkunft, Arbeits – und Sicherheitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge, Wochenendheimfahrten, oder Personen - transporte zur Baustelle ab gezogen werden.
Weiterhin hat jeder Arbeitgeber für die in Deutschland beschäftigten Bauarbeiter in eine Urlaubskasse ein zuzahlen. Aus dieser Kasse werden den Arbeitnehmern 30 Urlaubtage , und ihr Urlaubsentgeld finanziert. Für 12 Beschäftigungstage stehen den Arbeitnehmern ein bezahlter Urlaubstag zu. Zusätzlich ist ein Urlaubsgeld in Höhe von 30% des Lohnes zu zahlen.
Bernd Fiedler 

Gegen Lohn- und Sozialdumping.

Für faire Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt.

Ortsverein Lohfeld

Thema als 
pdf - Datei zum Download
Thmenübersicht
  

© OVL/2006