Öffentliche
Auftraggeber leisten in der Bundesrepublik Deutschland einen ganz
wesentlichen Anteil an der wirtschaftlichen Stabilität kleiner
und mittlerer Unternehmen im Baugewerbe; somit hängen von der
ordentlichen Vergabe und Umsetzung öffentlicher Aufträge
eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen ab.
Es
kann und darf nicht sein, dass aufgrund der finanziellen Probleme der
öffentlichen Hand bewusst auf eine umfassende
Kalkulationskontrolle vor der Auftragsvergabe und während der
Baumaßnahme verzichtet und somit die Auftragsvergabe an
rechtstreue Unternehmen verhindert wird. Der öffentliche
Auftraggeber und dessen Vertreter haben die zwingende und moralische
Pflicht, Ausschreibungen von Bauleistungen und anderen Gewerben breit
gefächert und fachbezogen auszuschreiben und zu vergeben.Rechtsuntreue
Unternehmen, Anbieter von illegalen Leistungen und Unternehmen, die
sich nicht an die Tariftreueverträge und den damit verbundenen
Mindestlohn für das Baugewerbe halten, sind ohne jede Rücksicht
von der Auftragsvergabe und Durchführung auszuschließen.
Die Tariftreue gilt selbstverständlich und ohne jeden Zweifel
für die Zeitdauer der gesamten Baumaßnahme und alle
beteiligten Haupt - und Nachunternehmer.Jeder
Bauherr und dessen Bevollmächtigte, die mit öffentlichen
Mitteln Bauvorhaben finanzieren, haben eine Vorbildfunktion bei der
Bekämpfung von Schwarzarbeit, Verhinderung von illegaler
Beschäftigung und Lohndumping. Durch Missachtung der zuvor
aufgezählten Pflichten entsteht ein massiver und nicht
hinnehmbarer Schaden der Volkswirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland, und dies widerspricht jeglichen wirtschafts - und
arbeitsmarktpolitischen Grundsätzen.
Nachfolgend
eine Übersicht über den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Mindestlohn für das Baugewerbe.
Innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland gelten für Arbeiten auf allen Baustellen für
Arbeitnehmer Mindestlöhne. Diese Mindestlöhne hat jeder
Arbeitgeber zu zahlen, auch die wenn sie aus der Arbeitgeber aus dem Ausland stammt. Es
wird in zwei Lohngruppen unterschieden, die abhängig sind von
den Tätigkeitsmerkmalen und Qualifikationen der Beschäftigten.
Die
Lohngruppe 1 ist für einfache und ungelernte Arbeiten gedacht,
Facharbeiten und qualifizierte Tätigkeiten werden mit der
Lohngruppe 2 vergütet.
Die
Brutto - Mindestlöhne betragen je Stunde:
|
Lohn
-
gruppen
|
bis
zum
31.08.06
|
ab
dem 01.09.06
|
ab
dem 01.09.07
|
Tarifbereich
|
1
|
10,20 €
|
10,30 €
|
10,40 €
|
alte Länder + Berlin
|
2
|
12,30 €
|
12,40 €
|
12,50 €
|
alte Länder + Berlin
|
1
|
8,80 €
|
8,90 €
|
9,00 €
|
neue Länder
|
2
|
9,80 €
|
9,80 €
|
9,80 €
|
neue Länder
|
gültig
für
folgende Arbeitsgruppen: Brunnenbau, Dämm-, Estrich-,
Fertigbau-, Fliesen-, Hochbau-, Holzschutz-, Maurer-, Straßenbau-,
Trocken- und Montage-, Zimmererarbeiten sowie Einbau von genormten
Baufertigteilen, Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit
anderen baulichen Leistungen.
Der
in der Tabelle aufgeführte Mindestlohn ist für jede
Arbeitsstunde zu zahlen, einschließlich aller Überstunden. Von
diesem Bruttolohn dürfen lediglich Steuern und
Sozialversicherungs- beiträge ab gezogen werden. Auf keinen Fall
dürfen vom gesetzlichem Mindestlohn Kosten Unterkunft, Arbeits –
und Sicherheitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge,
Wochenendheimfahrten, oder Personen - transporte zur Baustelle
ab gezogen werden.
Weiterhin
hat jeder Arbeitgeber für die in Deutschland beschäftigten
Bauarbeiter in eine Urlaubskasse ein zuzahlen. Aus dieser Kasse
werden den Arbeitnehmern 30 Urlaubtage , und ihr Urlaubsentgeld
finanziert. Für 12 Beschäftigungstage stehen den
Arbeitnehmern ein bezahlter Urlaubstag zu. Zusätzlich ist ein
Urlaubsgeld in Höhe von 30% des Lohnes zu zahlen.