Antrag:
" Ermäßigter Beitragssatz
zur GKV für den Bezug von Renten und Versorgungsbezügen "
Antragsteller:
Ortsverein Lohfeld
Adressat:
SPD Bundestagsfraktion und SPD Parteivorstand
Antrag :
Die
SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf
einzubringen, mit dem der Beitragssatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung für den Bezug von Renten und
Versorgungsbezügen
geändert wird. Derzeit gilt der allgemeine Beitragssatz.
Zukünftig
soll der ermäßigte Beitragssatz gelten.
Begründung :
Vor
dem 01.01.1989 galt für Renten der ermäßigte
Beitragssatz. Der
ermäßigte Beitragssatz war und wäre auch heute
systemkonform, weil
aus der Rente kein Krankengeldanspruch entsteht. Nach geltendem
Recht gilt, dass der Beitragssatz zu ermäßigen ist, wenn
kein
Anspruch auf Krankengeld besteht. Für Renten und
Versorgungsbezüge wurde gesetzlich bestimmt, dass der allgemeine
Beitrags-satz gilt.
Begründet
wurde und wird diese systemwidrige Festlegung damit, dass die
Leistungsaufwendungen für Rentner typischerweise höher sind,
so
dass dies auch einen höheren Beitrag rechtfertigt.
Versicherte
in der gesetzlichen Krankenversicherung, deren beitragspflichtige
Einnahmen sich beispielsweise aus Kapitalerträgen (Zinsen,
Dividenden usw.) ergeben, werden nur mit dem ermäßigten
Beitragssatz belastet. Dies ist eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung.
Rentner
wurden in den letzten Jahren immer wieder zusätzlich belastet.
Diese
Zusatzlasten sind von der SPD zu verantworten. Nachfolgend werden die
Zusatzlasten aufgelistet:
Die sog.
Öko-Steuer soll die Rentenbeiträge entlasten. Rentner zahlen
keine Rentenbeiträge, Rentner tanken aber. Insbesondere im
ländlichen Raum stehen Rentner keine Alternativen zur
Verfügung.
Vor dem 01.01.2004
galt für Versorgungsbezüge der halbe allgemeine Beitragssatz.
Ab dem 01.01.2004 gilt der volle allgemeine Beitragssatz.
Begründet wurde dies damit, dass die Rentner sich an der
Finanzierung der Leistungsaufwendungen angemessen beteiligen sollten.
Die Beiträge aus Renten- und Versorgungsbezug würden die
Leistungsaufwendungen nur noch zu ca. 43 Prozent decken. Davon
ausgenommen werden Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz der
Alterssicherung der Landwirte. Hier gilt weiterhin der halbe allgemeine
Beitragssatz.
Seit dem 01.04.2004
sind die Beiträge Zur Pflegeversicherung ebenfalls alleine vom
Renten-bezieher zu tragen; der Beitragszuschuss der Rentenversicherung
wurde gestrichen. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass
dies der Generationengerechtigkeit dienen würde. Rentner und
ältere Versicherten kam die Einführung der Pflegeversicherung
in besonderer Weise zugute. Mit dieser faktischen Rentenkürzung
sollte eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung
vermieden werden.
Die
Renten wurden in den letzten Jahren nicht angemessen erhöht. Dies
ist nicht nur auf die mäßige Lohnentwicklung
zurückzuführen,
sondern im Wesentlichen auch auf gesetzgeberische Maßnahmen wie
die
Hartz-Gesetze und Anpassungsregeln in der Rentenversicherung
(Demografie-Faktor und Riester-Rente). Willkürliche Eingriffe in
die
Rentenentwicklung und Verschiebung der Beitragslast führen dazu,
dass die Rentnerhaushalte immer weiter in ihrem Lebensstandard
eingeschränkt und von der allgemeinen Wohlstandsentwicklung
abgekoppelt werden. Zukünftige Rentnergenerationen werden aufgrund
der veränderten Erwerbsbiografien noch stärker von
Altersarmut
betroffen sein.
Am
01.01.2009 gilt als neuer allgemeiner Beitragssatz 15,5 Prozent. Aus
der Rente wird ein Beitrags-zuschuss in Höhe von 7,3 Prozent
geleistet. Der Beitragsanteil des Rentenbeziehers beträgt aus der
Rente 8,2 Prozent. Für mögliche Versorgungsbezüge
trägt der
Rentenbezieher die 15,5 Prozent allein. Durch die Absenkung der
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden Arbeitnehmer und
Arbeitgeber um je 0,25 Prozentpunkte entlastet. Dies trifft auf
Renten- und Versorgungsbezüge nicht zu.
Die
hohe Inflationsrate belastet Haushalte mit niedrigem Einkommen
besonders stark. In diese Gruppe fallen normale Rentnerhaushalte.
Rentnerhaushalte sind zusätzlich durch die Verschiebung der
Beitragslasten und Erhöhung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung
(1,95 Prozent ab 01.07.2008) belastet.
Die
höheren Krankheitslasten im Alter sind solidarisch zwischen Alt
und
Jung, Arm und Reich, Gesund und Krank auszugleichen. Dies würde
einem natürlichen intertemporalen Ausgleich entsprechen. Zu
berücksichtigen ist auch, dass eine höhere
Leistungsinanspruchnahrne mit einer Erhöhung der Zuzahlung
einhergeht.
Der
svstemwidrige allgemeine Beitragssatz für Renten- und
Versorgungsbezüge ist zu ändern. Für Renten- und
Versorgungsbezüge
soll der ermäßigte Beitragssatz gelten. Für den
Rentenbezug würde
dies einer Entlastung von je 0,3 Prozentpunkten für Rentner und
Rentenversicherung und von 0,6 Prozentpunkten für
Versorgungsbezüge
bedeuten.
beschlossen
vom SPD
Ortsverein Lohfeld am 30.Januar
2009